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Für Investitionsabzugsbetrag ist bei Betriebsgründung keine verbindliche Bestellung erforderlich

Der BFH hält für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bei einem in Gründung befindlichen Betrieb eine verbindliche Bestellung am Bilanzstichtag nicht für erforderlich. Demnach kann die Investitionsabsicht auch durch andere und objektiv belegbare Indizien nachgewiesen werden, z. B. durch konkrete Vertragsverhandlungen vor dem Bilanzstichtag, sofern dann nach dem Bilanzstichtag auch tatsächlich die entsprechende Investition erfolgt.
Nach dem BFH kann § 7g EStG nicht das zwingende Erfordernis einer verbindlichen Bestellung am Bilanzstichtag entnommen werden. Daher kann ein Finanzgericht als Tatsacheninstanz auch auf andere Weise zu der Überzeugung gelangen, dass am Bilanzstichtag eine Investitionsabsicht des Betriebsgründers bestand (BFH vom 20.06.2012 - X R 42/11).
Im Streitfall ging es um die Gründung des Betriebs einer Photovoltaikanlage: Der Steuerpflichtige hatte im Dezember 2007 einen Kostenvoranschlag eingeholt, im Januar 2008 ein Angebot erhalten und dieses im Februar 2008 angenommen. Im April 2008 wurde dann die Anlage installiert. Der BFH erkannte den für 2007 gebildeten Investitionsabzugsbetrag an. Denn es war vor dem 31. 12. 2007 zu konkreten Verhandlungen über die Photovoltaikanlage gekommen, die zeitnah nach dem Bilanzstichtag zu der geplanten Investition führten.

Damit widerspricht der BFH dem BMF, das im Schreiben vom 08.05.2009 (IV C 6 - S 2139 b/07/10002; BStBl. I 2009 S. 633) eine verbindliche Bestellung am Bilanzstichtag fordert, damit ein Investitionsabzugsbetrag für wesentliche Betriebsgrundlagen anerkannt wird.
Somit ist die vom BFH entwickelte Rechtssprechung, dir zur Ansparrücklage des § 7g Est a. F. ergangen ist, auf den neuen Investitionsabzugsbetrag des § 7g (1) EStG nicht übertragbar, da diese ebenfalls eine verbindliche Bestellung forderte.
Allerdings legt der BFH bei Betriebsgründungen strenge Maßstäbe an die Prüfung der Investitionsabsicht an. Insbesondere muss festgestellt werden können, ob überhaupt mit einem Abschluss des Prozesses der Betriebseröffnung zu rechnen ist. Aus diesem Grund sind ausschließlich unverbindliche und kostenfreie Kostenvoranschläge vor dem Bilanzstichtag ebenso wie die ledigliche Teilnahme an Informationsveranstaltungen nicht ausreichend um die Investitionsabsicht nachzuweisen.