"Praxisgebühr" keine Sonderausgabe
Die sog. Praxisgebühren (Zuzahlungen nach § 28 (4) SGB V) sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen im Sinne des § 10 (1) Nr. 3 Buchst. a EStG und somit insoweit nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH vom 18.07.2012 - X R 41/11).
Demnach ist die “Praxisgebühr” kein Krankenversicherungsbeitrag, weil sie keinen Krankenversicherungsschutz gewährleistet.
Ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.


