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Mehrfache 1 % - Methode bei Privatnutzung mehrerer Firmenwagen

Ein Geschäftsführer muss mehrfach einen geldwerten Vorteil nach der 1 % - Methode versteuern, wenn ihm mehrere Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und er keine Fahrtenbücher führt (Finanzgericht Saarland vom 19.10.2011 2 K 1123/09).

Demnach handelt es sich bei der 1 % - Methode um eine fahrzeugbezogene Regelung und nicht um eine personenbezogene Bestimmung. Es ist daher unbeachtlich, dass der Geschäftsführer immer nur jeweils ein Fahrzeug privat nutzen kann und nicht mehrere gleichzeitig. Sobald also feststeht, dass der Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge privat nutzen durfte, ist für jedes Fahrzeug ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung anzusetzen.

Anmerkung:

Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Der Streitfall betraf die Jahre 2004 bis 2006.
Eigentlich hätte der Fall nicht zum Finanzgericht kommen können, da die Finanzverwaltung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2009 eine mehrfache Anwendung der 1 % - Methode bei der Privatnutzung mehrerer Firmenwagen abgelehnt hat. Vielmehr sollte nur der Pkw mit dem höchsten Listenpreis berücksichtigt werden. Offenbar ging das Finanzamt aber im Streitfall davon aus, dass auch die Ehefrau des Geschäftsführers einen der Firmenfahrzeuge privat genutzt hatte.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 geht auch das BMF von einer mehrfachen Anwendung der 1 % - Methode bei der Privatnutzung mehrerer Firmenfahrzeuge aus (BMF vom 18.11.2009 - IV C 6 - BStBl. I 2009 S. 1326).